Er gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Iphofen. Jahrhundert erstmals als „Einheresheim“ erwähnte Ort Markt Einersheim ist ein Markt des Landkreises Kitzingen in Unterfranken
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
1217 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97348
Vorwahl
09326
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Domherrnmhle, Landthurm, Vogtsmhle, Domherrnmühle, Landthurm, Vogtsmühle
Adressen:
1. Markt Einersheim, Rathaus, Hauptstraße 1, 97348 Markt Einersheim
2. Landratsamt Kitzingen, Bahnhofstraße 1, 97318 Kitzingen
3. Gemeindeamt Markt Einersheim, Hauptstraße 1, 97348 Markt Einersheim
Gemeinde Markt Einersheim – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.